Vereinssatzung von GuK-Da e.V
Satzung – hier auch als PDF zum Download -
Vereinssatzung
§ 1 Name, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Geschichte und Kultur in Dallgow-Döberitz (GuK Da)
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz “e. V.”.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Dallgow-Döberitz.
§ 3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Heimatpflege, Heimatkunde, die Errichtung eines heimatkundlichen Archivs und die Förderung des Erhalts historischer Baudenkmäler. Seine Tätigkeit soll dazu dienen, das Wissen um die geschichtliche Vergangenheit und die Gegenwart in der Gemeinde Dallgow-Döberitz aufrecht zu halten und zu mehren. Die Aufgaben des Vereins dienen der Wissenschaft, Bildung, Kunst und Kultur sowie dem Denkmalschutz.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Erstellung von Chroniken, Dokumentationen, Schriften, Bildbänden und Ausstellungen,
- die Einrichtung und den Betrieb eines Gemeindearchivs und eines Kulturzentrums,
- eine geeignete Mittelbeschaffung durch Beiträge und Geldspenden für die Unterstützung der Gemeinde bei der Sanierung und Pflege von Bau- und Kleindenkmälern und
- durch Veranstaltungen, mit denen der breiten Öffentlichkeit der Zweck des Vereins bekannt gemacht wird.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist demokratisch sowie parteipolitisch und konfessionell neutral und unabhängig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Dem ideellen Zweck ist die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderliche eigenwirtschaftliche Betätigung untergeordnet.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsmitglieder sind für den Verein ehrenamtlich tätig, sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Eintritt von Mitgliedern
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person oder jede juristische Person werden, die bereit ist, den Verein in seiner Aufgabenstellung zu unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein nach schriftlicher Beitrittserklärung.
(3) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(4) Über die Ablehnung der Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung; die Ablehnung ist nicht anfechtbar, ein Aufnahmeanspruch besteht nicht, die Ablehnung muss nicht begründet werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder können aus dem Verein austreten. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied erforderlich.
(2) Die Mitgliedschaft endet im Weiteren mit dem Tod des Mitglieds.
(3) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Vereinsausschluss. Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied in nicht hinnehmbarer Weise gegen die Vereinsinteressen und -zwecke verstoßen hat oder mit seiner fälligen Beitragszahlung trotz Mahnung an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift in Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung jeweils für das kommende Geschäftsjahr festlegt. Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
(2) Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung. Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand sowie
- die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister und mindestens vier Beisitzern.
(2) Der erste und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam.
(3) Der Vorstand wird nach Wahl durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(4) Das Vorstandsamt endet vorzeitig mit dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds aus dem Verein. In diesem Fall bestimmt die Mitgliederversammlung durch Nachwahl die Neubesetzung des Vorstandsamts. Die Amtszeit eines nachgewählten Vorstands-mitgliedes endet mit der turnusgemäßen Wahl des Vorstandes nach Absatz 3.
(5) Der Vorstand kann sich eine Vorstandsordnung geben.
(6) Die Haftung des Vorstandes ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
§ 10 Beschränkung der Vertretungsmacht
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Abschluss von einzelnen Rechtsgeschäften mit einem Leistungsvolumen über 1.000 € hinaus sowie für die Aufnahme von Darlehen oder die Übernahme von Bürgschaften, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 11 Kassenprüfer
Für die Dauer von zwei Jahren werden bis zu zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand nach § 9 angehören dürfen. Die Prüfung durch die Kassenprüfer erstreckt sich auf die rechnerische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der getätigten Ausgaben. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen
- im 1. Halbjahr des Geschäftsjahres (Jahreshauptversammlung),
- wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
- wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannt gegebene Mitgliederanschrift. Die Einladung erfolgt mit Postbrief; sie kann elektronisch erfolgen, wenn das einzuladende Mitglied dieser Form zugestimmt hat. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung unter Beifügung einer Tagesordnung bezeichnen.
(3) Weitere Anträge der Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor dem festgelegten Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(4) Bei verspätet eingegangenen Mitgliederanträgen (Dringlichkeitsanträgen) entscheidet die Mitgliederversammlung über deren Zulassung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung, Zweckänderung und Auflösung des Vereins sind unzulässig.
§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
1. die Entscheidung über Anträge an die Mitgliederversammlung/Vorlagen des Vorstands,
2. die Entgegennahme des Jahresberichts,
3. die Genehmigung der Jahresrechnung,
4. Satzungsänderungen, Zweckänderungen und die Auflösung des Vereins,
5. die Vorstandswahlen sowie die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
6. die Wahl der Kassenprüfer sowie
7. die Ernennung von Mitgliedern/Ehrenvorsitzenden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie nach § 12 Absatz 2 ordnungsgemäß einberufen wurde. Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder.
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben zur Feststellung über einen Beschluss unberücksichtigt. Dies gilt auch für Wahlen. Satzungsänderungen, Zweckänderungen und Beschlüsse über die Fusion oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies ist in einer hierfür eigens einzuberufenden Mitgliederversammlung zu beschließen, wobei sichergestellt sein muss, dass bei der Beschlussfassung mindestens eine Mehrheit von 50 vom Hundert aller stimmberechtigten Mitglieder mitwirkt.
(4) Anträge auf Zulassung einer geheimen Abstimmung zu einzelnen Tagesordnungspunkten bei Mitgliederversammlungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.
(6) Alle Beschlüsse werden durch den Schriftführer protokolliert.
§ 14 Auflösung
Bei Auflösung oder sonstiger rechtlicher Beendigung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein verbleibendes Vermögen an die Deutsche Stiftung für Denkmalschutz mit der Zweckbestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Erhalts von Baudenkmälern in Brandenburg im Landkreis Havelland zu verwenden.
Dallgow-Döberitz am 25. Mai 2010
